Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Agora

1     Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1.1    Sobald Sie uns Ihre Forderung zum Einzug übergeben haben, werden Sie jede eigene Handlung zum Forderungseinzug unterlassen und uns alle zum Einzug notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Zu den zum Einzug notwendigen Informationen und Unterlagen zählen insbesondere: 
a. Daten des Schuldners (Name, Anschrift, E-Mail, Rufnummer);
b. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Gutschriften, Lieferscheine und Bestellungen (sofern vorhanden);
c. Informationen über (bereits) erhaltene Zahlungen;
d. Rechte Dritter an der Forderung;
e. Bestreitens-Einwände, diesbezügliche Beträge und Rechte, die den Bestand der
    Forderung reduzieren würden;
f.  Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sofern vorhanden);
g. gegebenenfalls erfolgte Korrespondenz mit dem Schuldner und/oder Dritten.
1.2    Demgegenüber werden wir unsere Dienstleistung mit aller gebotenen Sorgfalt durchführen.
1.3    Fallrelevante Entwicklungen dokumentieren wir in unserem Online Tool, welches für Sie 
jederzeit elektronisch abrufbar ist .
1.4    Wir sind berechtigt, Zahlungen in jeglicher Form, bezüglich der zum Einzug übergebenen 
Forderungen entgegenzunehmen. Wir bemühen uns, solche Zahlungen binnen fünf (5) Werktagen an Sie auszukehren. Sofern wir Beträge in Scheckform einziehen, werden wir Ihnen den entsprechenden Betrag auskehren, sobald der Scheck unwiderruflich eingelöst werden konnte.
1.5    Wir behalten uns das Recht vor, aus diesem Vertrag entstandene Forderungen unsererseits mit hier für Sie zur Auszahlung bereitstehenden Geldern zu verrechnen. Dies kann auch fallübergreifend erfolgen. 
1.6    Sollten während unserer Bearbeitung Direktzahlungen des Schuldners bei Ihnen eingehen, sind uns diese von Ihnen unmittelbar zu melden.
1.7    Wir werden, solange Sie Forderungsinhaber sind,
a. gerichtliche Verfahren, einschließlich gerichtlicher Mahnverfahren;
b. insolvenzrechtliche Schritte;
nicht ohne Ihre vorherige Zustimmung einleiten;
c. keinem Vergleich zustimmen, sofern die ausstehende Forderung (50.000€)  fünfzigtausend Euro übersteigt.
1.8    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Dienstleistung in Einzelfällen einzustellen, sofern 
deren Fortsetzung nach unserer Einschätzung unter Kostenabwägungen nicht sinnvoll erscheint oder eine Bestreitung der Forderung durch den Schuldner von uns nicht ausgeräumt werden kann. 
1.9    Sie sind berechtigt, einen bereits erteilten Inkassoauftrag zurücknehmen. Dabei können gegebenenfalls Rücknahmegebühren zu unseren Gunsten anfallen.
1.10    Informationen, die wir Ihnen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, bspw. der Dienstleistungs-
Informationspflichten- Verordnung zugänglich zu machen haben, finden Sie auf unserer Webseite: https://atradiuscollections.com/de/kontakt   
 
2    Gebühren und Kosten 

2.1    Für die von uns erbrachten Dienstleistungen werden wir Ihnen Gebühren entsprechend nachstehender Gebühren- und Kostentabelle in Rechnung stellen (siehe Annex A und B).
2.2    Für jede, uns zum Forderungseinzug übergebene, Forderung wird eine Fallpauschale  in Rechnung gestellt.
2.3    Für den Fall, dass im Rahmen unsere Bearbeitung Schuldnerzahlungen generiert werden konnten, fällt eine Erfolgsgebühr (siehe Annex A) zu unseren Gunsten an. Diese Erfolgsgebühr wird als Prozentsatz des eingezogenen Betrages berechnet und gilt für alle Zahlungseingänge ab dem Zeitpunkt an dem Sie uns mit dem entsprechenden Forderungseinzug beauftragt haben - unabhängig davon, wer die Zahlung erhalten hat, wer in Bezug auf den Einzug der Forderung eingegriffen hat und ob die Zahlung sich auf Hauptforderung, Zinsen oder Kosten bezieht. 
2.4    Die Erfolgsgebühr fallt ebenfalls an, sofern eine Forderung mit einer Gegenforderung verrechnet wurde und/oder eine Gutschrift für Warenrücknahmen erstellt wurde. Die Gebühren bemessen sich dann nach dem Wert der Gutschrift bzw. des aufgerechneten Betrags.
2.5    Für Forderungen, die bei Übergabe an uns zum Inkasso älter als 180 Tage sind, erhöht sich die Erfolgsgebühr um 2 Prozentpunkte (2 v.H.). Ob eine Forderung älter als 180 Tage ist, bestimmt sich nach dem Fälligkeitsdatum der ältesten offenen Rechnung
2.6    Haben sowohl Sie wie auch ihr Schuldner den Geschäftssitz in Deutschland, stellen wir Ihnen - zusätzlich zu den erfolgsabhängigen Gebühren - Inkassokosten in Rechnung. Berechnet wird eine 1.3 Geschäftsgebühr gemäß § 4 Abs.5 RDGEG  analog Nummer 2300 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (VV RVG). Diese Inkassogebühren werden wir bei Ihrem Schuldner als Verzugsschaden geltend machen. Ihren Erstattungsanspruch bezüglich dieses Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner treten Sie uns hiermit an Erfüllung statt ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sofern wir die Inkassogebühr beim Schuldner ganz oder teilweise einziehen, werden wir den auf die Inkassogebühren entfallenden Betrag auf die Erfolgsgebühr mindernd anrechnen. 
2.7    Für die Vertretung durch uns im gerichtlichen Mahnverfahren gegen deutsche Schuldner fallen Inhouse-Gebühren, sowie je eine Vollstreckungsgebühr pro Vollstreckungsmaßnahme an. In Fällen der erfolglosen Zwangsvollstreckung berechnen wir, an Stelle der Vollstreckungsgebühr, eine Fruchtlosigkeitspauschale (siehe Annex A)
2.8    Die Kosten externer Dritter, einschließlich der Kosten gerichtlicher Verfahren, werden Ihnen zusätzlich in Rechnung gestellt unabhängig vom Ergebnis der Maßnahme - jedenfalls dann, wenn Sie Ihr Einverständnis mit den entsprechenden kostenauslösenden Maßnahmen erteilt haben. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls Kostenvorauszahlungen von Ihnen anzufordern.
2.9    Im Falle einer Insolvenz Ihres Schuldners stellen wir Ihnen für die Anmeldung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle eine Insolvenzpauschale in Rechnung (siehe Annex A).
2.10    Darüber hinaus berechnen wir eine jährliche Insolvenzverfolgungspauschale (siehe Annex A) für die weitere Nachverfolgung und Begleitung des Insolvenzverfahrens, nachdem die Anmeldung der Forderung zur Tabelle durch uns erfolgt ist. Die Insolvenzverfolgungspauschale wird Ihnen jeweils zu Beginn des nächsten Verfolgungsjahres in Rechnung gestellt.
2.11    Die in 2.5 bis 2.10 vereinbarten Gebühren fallen unabhängig von einer gegebenenfalls durch Schuldnerzahlungen entstehenden Erfolgsgebühr an .  
2.12    Sollten Sie einen uns einmal erteilten Inkassoauftrag zurücknehmen, werden wir Ihnen eine
Rücknahmegebühr nach Nummer 2300 VV RVG in Rechnung stellen, es sei denn, dass auch nach unserer Einschätzung der Forderungseinzug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, oder Sie einen Forderungseinzugsauftrag binnen 14 Tagen zurücknehmen, nachdem wir Ihnen angeraten haben, gerichtliche oder insolvenzrechtliche Schritte gegen den Schuldner einzuleiten.
Wir behalten uns das Recht vor, in den folgenden Fällen den Inkassoauftrag als zurück genommen zu betrachten: 
a.    wenn Sie, trotz Aufforderung unsererseits, Ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen sind, uns die zum Forderungseinzug notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und dies auch nicht in von uns schriftlich gesetzter angemessener Frist nachholen,
b.    falls Sie, ohne unsere Zustimmung, eigene Maßnahmen zum Forderungseinzug ergreifen.
Grundlage für die Berechnung der Rücknahmegebühr ist der im Zeitpunkt der Rücknahme ausstehende Betrag der Hauptforderung. Die Rücknahmegebühr ist die Kompensation der von uns bereits erbrachten Inkassodienstleistungen. Es steht Ihnen jederzeit frei, darzulegen und zu beweisen, dass der Wert der von uns bereits erbrachten Inkassodienstleistungen geringer war. 
2.13    Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen aus Geldtransfers resultierende direkte und indirekte Kosten in Rechnung zu stellen
2.14    Alle Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer
2.15     Alle, von uns in Rechnung gestellten Beträge sind spätestens zahlbar zum mitgeteilten Fälligkeitstermin. Sollte ein solcher Fälligkeitstermin nicht mitgeteilt worden sein, ist der Rechnungsbetrag spätestens fünfzehn (15) Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Für den Fall einer verspäteten Zahlung sind wir berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von aktuell 40€ nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit von 9% über dem Basiszins) geltend zu machen.
2.16    Wir sind berechtigt, die Gebühren- und Kostenvereinbarung schriftlich, mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende zu ändern. Einer solchen Änderung der Gebühren können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat wiedersprechen.  Im Falle eines solchen Widerspruchs gilt  der Vertrag nach Ablauf von zwei Monaten nach Eingang Ihrer Widerspruchsnachricht als beendet. 
 
ANNEX
A.    Gebühren- und Kostentabelle 
 

Fallpauschale

Erfolgsgebühr

 
 
<€1500
>€1500-€10k
>€10k - €100k >€100k
Deutschland
€55 5.5% 5.5% 5.5% 5.5%
Europa I €80 18.5% 15.5% 12.5% 8.5%
Europa II €130 25.5% 19.5% 16.5% 12.5%
Amerika I €80 20.5% 17.5% 13.5% 10.5%
Amerika II €130 28.5% 23.5% 19.5% 15.5%
Asia Pazifik I €80 22.5% 19.5% 14.5% 11.5%
Asia Pazifik II €130 28.5% 23.5% 19.5% 15.5%
Sonstige Länder €130 30.5% 25.5% 22.5% 20.5%
 
Unsere Erfolgsgebühr wird als gemittelte Gebühr berechnet:
z.B. Europa 1, eingezogen € 5.000 =  für die ersten € 1.500 fallen 18.5%, für die weiteren € 3.500  15.5% Erfolgsgebühr an
 
Inhouse-Gebühren (automatisiertes gerichtl. Mahnverfahren)  30 EUR
Vollstreckungsmaßnahme 0.3 Gebühr analog VV RVG
Fruchtlosigkeitspauschale 55 EUR
Insolvenzpauschale 250 EUR
Insolvenzverfolgungspauschale 100 EUR
Rücknahmegebühr 1.0 Gebühr analog VV RVG
 
Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) 
Alle Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer

 
B.   Übersicht Schuldnerländer  
 
Europa I
Amerika I
Asien Pazifik II
Andorra
Kanada
Afghanistan
Belgien
Mexiko
Bahrain
Tschechien
Vereinigte  Staaten von Amerika
Bangladesch
Dänemark
 
Bhutan
Färöer
Amerika II
Brunei Darussalam
Finnland
Anguilla
Kambodscha
Frankreich
Antigua und Barbuda
China
Deutschland
Argentinien
Weihnachtsinsel
Gibraltar
Aruba
Kokosinseln (Keeling)
Ungarn
Bahamas
Osttimor
Irland
Barbados
Fidschi
Italien
Belize
Französisch-Polynesien
Liechtenstein
Bermuda
Indien
Luxemburg
Bolivien
Indonesien
Monaco
Brasilien
Iran
Norwegen
Britische Jungferninseln
Irak
Polen
Kaimaninseln
Israel
San Marino
Chile
Japan
Spanien
Kolumbien
Jordan
Schweden
Costa Rica
Kasachstan
Schweiz
Kuba
Kuwait
Niederlande
Türkei
Dominica
Kirgistan
Großbritannien
Dominikanische Republik
Laos
 
Ecuador
Libanon
Europa II
El Salvador
Macau
Albanien
Falklandinseln
Malaysia
Armenien
Grönland
Malediven
Aserbaidschan
Grenada
Föderierte Staaten von Mikronesien
Weißrussland
Guadeloupe
Mongolei
Bosnien-Herzegowina
Guatemala
Myanmar
Bulgarien
Guyana
Nepal
Kroatien
Haiti
Nordkorea
Zypern
Honduras
Oman
Estland
Jamaika
Pakistan
Georgien
Martinique
Palästinensische Autonomiegebiete
Griechenland
Montserrat
Philippinen
Island
Niederländische Antillen
Katar
Lettland
Nicaragua
Saudi Arabien
Litauen
Panama
Salomonen
Mazedonien
Paraguay
Südkorea
Malta
Peru
Sri Lanka
Moldawien
Puerto Rico
Syrien
Montenegro
Sankt Lucia
Tadschikistan
Portugal
Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln
Taiwan
Romänien
Sankt Kitts Nevis
Thailand
Russland
Sankt Vincent und die Grenadinen
Tonga
Serbien
Surinam
Turkmenistan
Slowakei
Trinidad und Tobago
Tuvalu
Slowenien
Turks- und Caicosinseln
Vereinigte  Arabische Emirate
 
Uruguay
Usbekistan
 
Amerikanische Jungferninseln
Vanuatu
 
Venezuela
Vietnam
 
 
Samoa
 
Asien Pazifik I
Jemen
 
Australien
 
 
Hong Kong
Rest der Welt
 
Neuseeland
Alle anderen Länder
 
Singapur